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Pfandrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
(engl. lien )
(GND: 4045466-6)
    

Mit Pfandrecht wird ein dingliches Recht eines Gläubigers zur Befriedung durch Verwertung einer Sache des Schuldners bezeichnet. Der Gläubiger des Pfandrechts wird als Pfandgläubiger bezeichnet.

Pfandrechte können durch Vertrag oder Gesetz entstehen. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger über das Pfandrecht und der Übergabe der verpfändeten Sache (= Verpfändung). Das gesetzliche Pfandrecht entsteht ipso jure bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe z.B. Unternehmerpfandrecht).

Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen den Pfandrechten an:

  1. an beweglichen Sachen (= Fahrnispfandrecht)
  2. an Grundstücken
  3. an Forderungen, Geregelt in den §§ 1273 ff. BGB Hier erfolgt die Bestellung des Pfandrechts nach den Regeln die für die Übertragung des zu verpfändenden Rechts gelten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundpfandrechte * jura in re aliena * Nutzungspfand (Antichrese) * Fahrnispfandrecht * Unternehmerpfandrecht * Dingliches Recht * Pfandreife * lien * Verpfändung * Sicherungsübereignung * Sicherungseigentum * Zweiterwerb * Konsolidation, Sachenrecht * Lombardkredit/Lombardgeschäft/Lombardsatz * besitzloses Pfandrecht