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Von Pflichtmitgliedschaft spricht man, wenn die Mitgliedschaft in einem
bestimmten Verband, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, gesetzlich
vorgeschrieben ist. So z.B. in der Ärztekammer, Industrie- und
Handelskammer, Rechtsanwaltskammer.
Die Pflichtmitgliedschaft verstösst dann nicht gegen die
negative
Vereinigungsfreiheit, wenn sich eine Rechtfertigung aus ihrem
Aufgabenbereich ergibt.
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