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Artikel Diskussion (4)
Rückgriffskondiktion
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Von Rückgriffskondiktion spricht man, wenn jemand, der an einen anderen unter Begünstigung eines Dritten geleistet hat, von dem Dritten Ersatz verlangt.

In der Regel handelt es sich um Fälle, in denen der Leistende mit seiner Leistung die Schuld eines anderen erfüllt, und daraufhin von diesem das verlangt, was dieser durch Befreiung von seiner Schuld erlangt hat.

Beispiel: B, der notorisch knapp bei Kasse ist, schuldet dem G 300,- Euro. V, dem Vater des B, ist das unangenehm, daher zahlt er dem G die 300,-. Da er sie aber seinem Sohn nicht schenken will, fordert er sie von ihm zurück.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nichtleistungskondiktion