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Schockschaden/Trauerschaden/Fernwirkungsschaden
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden)
    

Mit Schockschaden oder Trauerschaden werden Schadensersatzansprüche von Angehörigen eines Opfers bezeichnet, man spricht daher auch von einem Fernwirkungsschaden. Bei einer rein mittelbaren Schädigung werden Ansprüche abgelehnt, , da Schreckzustände grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden.

Beispiel: Die A sieht wie Ihr Mann vor Ihren Augen auf einem Zebrastreifen von einem Lkw tödlich verletzt wird und erleidetet durch einen Schock, der zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt.

Ist ein naher Angehöriger betroffen, der unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt und nicht nur Zuschauer war, sind Ansprüche wegen Schockschäden aber anerkannt (BVerfG NJW 2000, 2187).

Beispiel: A und B fahren gemeinsam mit ihrem Cabriolet auf der Autobahn. C wirft von einer Brücke einen Holzklotz der die B tödlich verletzt, A bleibt unverletzt erleidet aber aufgrund der Gesamtumstände einen Schock.

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