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Schwägerschaft
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Die Schwägerschaft ist die Beziehung zu den Verwandten des Ehegatten, § 1590 BGB. Linie und Grad entsprechen dem der Verwandtschaft zu dem Ehegatten.

Die Schwägerschaft bleibt auch bestehen, wenn die sie vermittelnde Ehe aufgelöst wird (§ 1590 Abs. 2 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Schwippschwager/Schwippschwägerin * Angehörige