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KI-Zusammenfassung
SG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2025 – S 38 SO 71/23
SGB XII § 90 – Hilfebedürftigkeit; Pflicht zur Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks
Im Leistungsbezug nach dem SGB XII muss ein unangemessen großes selbstgenutztes Hausgrundstück grundsätzlich verwertet werden. Das gilt auch dann, wenn ein solches Grundstück im SGB II weitergehend geschützt wäre.
- Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, weil sie über verwertbares Vermögen in Form ihres selbst bewohnten Hausgrundstücks verfügte.
- Das Grundstück mit 2130 m² war nach Auffassung des Gerichts unangemessen groß.
- Dass der Verkehrswert des Grundstücks nicht überhöht war, genügte nicht, um die fehlende Angemessenheit der Grundstücksgröße auszugleichen.
- Nach dem Ende der pandemiebedingten Sonderregelung des § 141 SGB XII war wieder § 90 SGB XII maßgeblich, sodass vorhandenes Vermögen einzusetzen war.
- Das Gericht hielt das Grundstück für verwertbar, insbesondere durch Verkauf oder Beleihung, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
- Eine besondere Härte lag nicht vor. Die Klägerin wollte weder eine teilweise Verwertung noch ein Darlehen.
- Die frühere Leistungsbewilligung durfte deshalb nach § 45 SGB X aufgehoben werden.
Die Entscheidung zeigt den Unterschied zwischen SGB II und SGB XII. Im Sozialhilferecht bleibt die Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hausgrundstücks streng. Ist das Grundstück unangemessen groß und verwertbar, muss es vor dem Bezug von Leistungen grundsätzlich eingesetzt werden.
Unangemessen großes Eigenheim schützt im SGB XII nicht vor Vermögenseinsatz.
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