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Sozialauswahl
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Sozialauswahl bezeichnet man die vom Arbeitgeber zu treffende Auswahl zwischen mehreren für eine Kündigung in Frage kommenden Arbeitern bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Beispiel: A betreibt eine Schneiderei, in der er insgesamt 12 Mitarbeiter beschäftigt. Mitte Oktober verliert er einen seiner drei Großkunden und schafft es nicht einen neuen Kunden zu finden. Dadurch fällt eine von zwei Arbeitsstationen, die mit je zwei Arbeitnehmern besetzt waren weg. Entsprechend will A zwei Arbeitnehmer kündigen.

Bei der Auswahl muss der Arbeitgeber die von § 1 Abs. 3 KSchG vorgesehenen Kriterien

  1. Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  2. Alter,
  3. Unterhaltspflichten und
  4. Schwerbehinderung
berücksichtigen. D.h. er muss zunächst die Arbeitnehmer nach ihrer sozialen Schwäche sortieren und darf dann die sozial Stärksten kündigen. In die Auswahl sind allerdings nur die von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen.

Von der Auswahl darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer trotz Vergleichbarkeit ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Bei der Auswahl darf der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schematisch vorgehen, sondern muss den Einzelfall betrachten.

In dem Betrieb des A sind nur die Arbeitnehmer an den Arbeitsstationen vergleichbar, die anderen fallen aufgrund ihrer Arbeitsplatzbeschreibungen heraus. Daher muss A unter diesen vier Arbeitnehmer einen Sozialauswahl treffen. Er erstellt dafür folgende Tabelle:

NameBeZghAlterUnterhaltPflSchwerbehinderung?
Müller2555verheiratet, zwei Kindernein
Meier1234verheiratet, zwei Kindernein
Schmidt1341ledig, ein Kindja
Peters227ledignein

Um jetzt eine Sortierung vornehmen zu können, führt er Bewertungskriterien ein: z.B. für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit, sowie für jedes Lebensjahr gibt es einen halben Punkt. Für jedes Kind gibt es 10 Punkte, für einen Ehepartner auch 10. Für die Schwerbehinderung 20. Daraus ergibt sich dann zunächst:

NamePunktzahl
Müller12,5+27,5+10+20+0 = 60
Meier6+17+10+20+0 = 53
Schmidt6,5+20,5+0+10+20 = 57
Peters1+13,5+0+0+0 = 14,5

Daraus folgt, dass P und M die sozial stärksten sind. Dieses vorläufige Ergebnis muss er aber im Rahmen einer Einzelbetrachtung noch einmal überprüfen. Ergeben sich daraus keine Abweichungen kann er sozial gerechtfertigt nur P und M kündigen.

Will ein Arbeitnehmer gegen die Sozialauswahl vorgehen, muss er geltend machen, dass er nicht hätte ausgewählt dürfen, weil er sozial schwächer ist als andere die nicht gekündigt wurden. Gleichzeitig muss er die Offenlegung der Daten für die Sozialauswahl beantragen. Kennt er dann die Kriterien muss er versuchen diese so anzugreifen, dass bei anderer Gewichtung er nicht der zu Kündigende gewesen wäre.

Nachdem M gekündigt wurde, erhebt dieser Kündigungsschutzklage. Nachdem der Arbeitgeber im Prozess die Auswahldaten offen gelegt hat, moniert M, dass die Kinder in der Auswahl gegenüber dem Alter zu niedrig bewertet worden seien. Bei ordnungsgemäßen Bewertung wäre er auf jeden Fall sozial schwächer als der P und der S, daher sei die Kündigung mangels Sozialwidrigkeit unwirksam.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl/horizontale Vergleichbarkeit * Wiedereinstellungsanspruch * Beweislast, gestufte * Sozialvergleich * freikündigen/Freikündigung * betriebsbedingte/personenbedingte/verhaltensbedingte Kündigung