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§ 186 StGB Üble Nachrede
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-14)
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Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens * Üble Nachrede