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Streik
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
(engl. strike )
    

Inhalt
             1. Arten des Streiks
             2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
             3. Rechtsfolgen rechtmäßiger Streik
             4. Rechtsfolgen rechtswidriger Streik

Streik ist die gemeinsame, planmäßige, vorübergehende, volle wie teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern zur Erreichung eines wirtschaftlichen Drucks (MünchArbR/Otto § 281 Rn. 10).

1. Arten des Streiks

Von einem Vollstreik spricht man, wenn alle Arbeitnehmer im Kampfgebiet oder einem Betrieb zur Arbeitsniederlegung aufgerufen werden . Von einem Teilstreik dementsprechend wenn nur Teile der Arbeitnehmer im Kampfgebiet oder einem Betrieb zur Arbeitsniederlegung aufgerufen werden. Von

2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

  • rechtmäßiges Ziel (keine politischen Streiks, keine Sympathiestreiks)
  • von der Gewerkschaft getragen (d.h. keine wilden Streiks)
  • kein Entgegenstehen der Friedenspflicht
  • Beachtung des ultima ratio Prinzips (aufgeweicht)
  • Verhältnismäßigkeit (umstritten)

3. Rechtsfolgen rechtmäßiger Streik

Der rechtmäßige Streik suspendiert das Arbeitsverhältnis der Streikenden und verhindert so, dass der Arbeitnehmer vertragsbrüchig wird. Die Suspendierung führt zu einem Ruhen der Arbeitspflicht und der Lohnzahlung (BAG GS v. 28.1.1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

Da den Arbeitnehmern kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, um eine Verzerrung der Parität durch staatliche Unterstützung zu verhindern, können die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer nur auf die Zahlung von Streikgeld durch die Gewerkschaft zurückgreifen. Nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer die sich am Streik beteiligen, erhalten in der Regel von der Gewerkschaft kein Streikgeld, sie müssen sich selbst finanzieren.

Bei Arbeitnehmern die nicht am Streik teilnehmen kommt es auch nicht zu einer Suspendierung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen weiterhin arbeiten und erhalten im Gegenzug dafür auch ihren Lohn. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits alle Arbeitnehmer aussperrt oder eine suspendierende Stilllegung erklärt.

4. Rechtsfolgen rechtswidriger Streik

Dem einzelnen Arbeitnehmer drohen im Falle eines rechtswidrigen Streiks:

  • Wegfall der Vergütung, die allerdings auch bei rechtmäßigem Streik entfallen wäre.
  • Abmahnung wegen Vertragsbruchs
  • Bei Wiederholung (nach Abmahnung) außerordentliche Kündigung
  • Unterlassungs- u. Beseitigungsansprüche (über einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch).
  • Bei Verschulden:
    • Schadensersatzansprüche wegen des Vertragsbruchs
      • Bei mehreren Arbeitnehmern kommt gemäß BAG v. 17.12.1958 eine gesamtschuldnerische Haftung in Frage. Abgelehnt wird diese Haftung von Brox (Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, Rn. 333).
    • Schadensersatz aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB (umstritten siehe MünchKommArbR, § 282 Rn. 39)

Den Funktionsträgern (z.B. Streikführer) drohen darüber hinaus:

  • Haftung aus einer Treuepflichtsverletzung (positive Vertragsverletzung)
  • Bei Betriebsräten und Personalvertretungsmitgliedern Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 iVm § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG oder § 66 Abs. 2 BPersVG

Der Gewerkschaft drohen:

  • Unterlassungs u. Beseitigungsansprüche
  • Bei Verschulden
    • Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2, 826, uU 824.

Fraglich ist welche Voraussetzungen zu fordern sind, wenn sich die Gewerkschaft in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Streiks befand.

Bei Streikexzessen kommen weitergehende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den jeweiligen Strafrechtsnormen in Betracht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Arbeitskampf * Generalstreik * suspendierende Stilllegung * strike * Merkantilismus * Sympathiestreik/Solidaritätsstreik * Aussperrung/aussperren * wilder Streik/Arbeitskampf * Warnstreik * politischer Streik * Just in Time Produktion