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Übertragungszeitraum
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.individual)
    

Der Übertragungszeitraum sind gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG die ersten drei Monate des Folgejahres.

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Auf diesen Artikel verweisen: Urlaubsabgeltungsanspruch