Zur Vollstreckung von gebilligten Umgangsbeschlüssen § 89 Abs. 1 FamFG können zur Durchsetzung von Umgangsregelungen Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.
Die Ordnungsmittel können auch von Amts wegen durch das Gericht verhängt werden.
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