Das Überschreiten der gesetzlichen Gebühr um das 5fache wird von der Rechtsprechung als unangemessen betrachtet (BGH, Urt. v. 27. 1. 2005 – IX ZR 273/02).
Zeitvergütung kann nicht unangemessen sein, wenn der Stundensatz und die Stundenzahl angemessen sind.
Bei Zeithonorar hat der Anwalt die Nebenpflicht zur betriebswirtschaftlichen Mandantsführung (vgl. für das Werkvertragsrecht BGH Urt. 28.5.2009 Az. VII ZR 74/06).
Bei Verbrauchern kein Takt von 15 Minuten zulässig. Zulässig sind 6-Minuten oder 5-Minuten (AG Waldkirch Urt. v. 4.8.2021 1 C 214/20).
Bei der Abrechnung muss ein Time-Sheet über die Tätigkeiten beigefügt werden (LG .
EuGH (4. Kammer) Urt. v. 12. 1. 2023 – C-395/21. Sinngemäß der Mandant muss die Kosten vorab abschätzen können. Da das regelmäßig nicht möglich ist faktische "Pflicht" zu monatlichen Abrechnung.
Zulässig soll die Vereinbarung sein, das Folgesachen wie isolierte Sachen abgerechnet werden.
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