Die Strafrechtswissenschaft kennt drei verschiedene Formen des
Unrechts:
- Handlungsunrecht
- Das Unrecht, das der vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen
Handlung innewohnt.
- Erfolgsunrecht
- Das Unrecht, das dem eingetretenen Erfolg (z.B. dem Tod des
Opfers) innewohnt.
- Gesinnungsunrecht
- Das Unrecht, das der Gesinnung bei
Vornahme der Handlung innewohnt.
Liegen alle drei Unrechtsformen vor, kommt es zu einer Bestrafung
des Täters wegen eines vollendeten Delikts.
Fehlt das Gesinnungsunrecht, z.B. weil der Täter gemäß
§ 35 StGB wegen Notstandes
entschuldigt ist, dann entfällt eine Bestrafung.
Fehlt nur das Erfolgsunrecht, so wird der Täter wegen des Versuchs
einer Straftat gemäß §§ 22, 12 StGB bestraft
Fehlt nur das Handlungsunrecht, liegt kein vorsätzliches oder
fahrlässiges Handeln vor.
Die Rechtfertigung läßt, wenn der Täter in Kenntnis des
Rechtfertigungsgrundes handelt, Erfolgs- und Handlungsunrecht
entfallen.
Handelt der Täter ohne Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes
so entfällt das Erfolgsunrecht
während das Handlungsunrecht bestehen bleibt. Folgerichtig
müßte der Täter entsprechend der §§ 22ff. für den Versuch
bestraft werden (so z.B. Wessels, AT Rn. 179). Nach h.M.
wird der Täter trotzdem wegen
vollendeter rechtswidriger Tat bestraft (Siehe BGHSt 2, 111).