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Als vereinfachtes Unterhaltsverfahren, wird das Unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG bezeichnet.
Die Gebühren entstehen hier wie im normalen Gerichtsverfahren, werden aber gemäß VV 3100 Abs. 3 auf den nachfolgenden Rechtsstreit voll angerechnet.
Beschwerde wenn man sich gegen Verfahrensfehler oder die Nichtberücksichtigung von vorgebrachten (zulässigen) Einwendungen wehren will.
Abänderung nach § 240 FamfG wenn man im Nachgang die Leistungsfähigkeit überprüfen lassen will. Für die Vergangenheit auch möglich, wenn man dies innerhalb eines Monats nach Rechtskraft macht (§ 240 Abs. 2 FamFG)
Die Abänderung hat zwar den Nachteil, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht beseitigt ist aber in der Regel der sinnvollere Weg, insbesondere wenn man sich im vereinfachten Verfahren nicht gewehrt hat.
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