Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn Deutschland mit Waffengewalt
angegriffen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (§ 115a Abs. 1 GG).
Im Verteidigungsfall gelten die Sonderregelungen der Art. 115a bis 115l GG.
Davon zu unterscheiden sind der Spannungsfall und der Bündnisfall.
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