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Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass die Exekutive nicht ohne gesetzliche Ermächtigung handeln darf. Hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf die Leistungsverwaltung siehe dort. Man umschreibt den Vorbehalt des Gesetzes auch mit "Kein Handeln ohne Gesetz".

Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass die Exekutive bei ihrem Handeln die bestehenden Gesetze beachten muss. Man umschreibt den Vorrang des Gesetzes auch mit "Kein Handeln gegen das Gesetz".

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundgesetz (GG) * Gesetzmäßigkeit der Verwaltung