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Voreintragung Erben
(recht.notar.grundstuecksrecht)
    

§ 40 GBO macht von dem Grundsatz der Voreintragung für Erben eine Ausnahme, die aber aufgrund des Wortlautes auf die Überatung und Löschung von Rechten beschränkt ist. Will der Verkäufer vor Umschreibung aber z.B. einer Finanzierungsgrundschuld zugunsten der Bank des Käufers zustimmen, muss doch eine Voreintragung erfolgen.

Weitergehend ist die Regelung für Testamentsvollstrecker.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * Skript Grundstücksrecht