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§ 37 ZPO Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
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(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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