logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 549 ZPO Revisionseinlegung
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-2)
<< >>
    

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise