§ 242 BGB
Darüber hinaus kann nach § 242 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (BGHZ 50, 315)
Gem. § 314 BGB ist nunmehr bei gesetzlich nicht geregelten Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche Kündigung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Analogie zu §§ 553, 626, 723 BGB unter Heranziehung des § 242 BGB ist daher nicht mehr notwendig. Der Gesetzgeber hat jedoch durch diese Regelung keine inhaltliche Änderung der h.M. in der Praxis angestrebt, infolge dessen die bisherige Rechtssprechung nach wie vor Gültigkeit hat. Hiernach liegt z.B. ein wichtiger Grund vor, wenn die Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet ist.