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§ 363 SGB III Finanzierung aus Bundesmitteln
(gesetz.sgb.III)
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(1) Der Bund trägt die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesanstalt übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht erstattet.

(2) aufgehoben

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesanstalt durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.> Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Arbeitslosenhilfe