Von Abandon spricht man, wenn ein Schuldner durch Herausgabe einer bestimmten Sache oder Verzicht auf ein Recht von seiner Schuld befreit wird. Ein Abandonrecht ist entsprechend das Recht eine Schuldbefreiung durch Aufgabe einer Sache/eines Rechts herbeizuführen.
Bekanntestes Beispiel für ein Abandonrecht ist der Gesellschafter einer GmbH, der sich gemäß § 27 Abs. 1 GmbHG von der Nachschusspflicht befreien kann, in dem er seinen Gesellschaftsanteil zur Verfügung stellt (abandonniert). Auch bei § 10 Abs. 6 S. 5 AKB spricht man von einem Abandonrecht, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme hinterlegt.
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