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abdingbar/Abdingbarkeit/Dispositivität/unabdingbar
(recht.zivil.materiell)
(engl. unabdingbar = inalienable )
    

Von Abdingbarkeit (= Dispositivität) spricht man bei Rechtsnormen, wenn sie durch Parteivereinbarung geändert werden können.

Auf der anderen Seite stehen die unabdingbaren Normen (= zwingendes Recht), von denen die Vertragspartner nicht abweichen können.

Dazwischen stehen Normen die nur unter bestimmten Voraussetzungen abdingbar sind. So z.B. § 3 ArbZG, der gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG durch Tarifvertrag abgeändert werden kann (sog. Tarifdispositivität).

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Auf diesen Artikel verweisen: Versteigerung * Strenges Recht * Tarifdispositivität * jus dispositivum * jus cogens * indisponibel * zwingendes Recht * Dispositives Recht