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Abmusterung/Anmuster
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Abmusterung wird die Beendigung des Dienstes eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes bezeichnet (§ 15 SeemG). Mit Anmusterung wird entsprechend der Dienstbeginn bezeichnet.

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