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Aktiengesellschaft, Organe
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft.ag)
    

Inhalt
             1. Die Hauptversammlung
             2. Der Aufsichtsrat
             3. Der Vorstand

Die Aktiengesellschaft (AG) verfügt über folgende Organe:

1. Die Hauptversammlung

Mit Hauptversammlung wird die Versammlung aller Aktionäre einer AG bezeichnet. Die Haupt­versammlung bestellt die Mitglieder des Aufsichsrats, entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns, entlastet die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, bestellt die Abschlussprüfer, entscheidet über Satzungsänderungen, Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern zur Prü­fung von Vorgängen bei Gründung oder Geschäftsführung und die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 AktG).

Auf Verlangen des Vorstandes entscheidet sie auch über Fragen der Ge­schäfts­führung (§ 119 Abs. 2 AktG).

2. Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der AG wird grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt (§ 101 AktG). Dabei hat eine AG mit bis zu 1.500.000 € Grundkapital mindestens drei und maximal neun Mitglieder, eine AG mit bis zu 10.000.000 € maximal 15 Mitglieder und darüber hinaus maximal 21 Mitglieder (§ 95 AktG).

3. Der Vorstand

Mit Vorstand wird das zur Geschäftsführung befugte Organ der AG bezeichnet (§§ 76 f AktG). Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen (§ 84 AktG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Aktiengesellschaft (AG) * Management Shares