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Amtsgericht, Strafsachen
(recht.allgemein.prozess und recht.ref.straf1)
    

Im Strafprozess sind die Amtsgerichte gemäß § 24 GVG in erster Instanz zuständig für alle Strafsachen bis zu einem erwarteten Strafmaß von vier Jahren, soweit diese nicht gemäß § 74 GVG dem Landgericht oder gemäß § 120 GVG dem Oberlandesgericht zugewiesen sind oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Bedeutung des Falles die Klage beim Landgericht erhebt.

Das Amtsgericht entscheidet dabei mit den Spruchkörpern Strafrichter und Schöffengericht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Amtsgericht * unzuständiges Strafgericht * Korrektionalgericht * Haftbefehl * Protokoll, Strafprozess * Zuständigkeit, sachlich/örtlich Strafrecht * Landgericht, Strafsachen