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Diskussion (7)
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07.12.09&Jurastudent &ACHTUNG! Es kann auch eine essentialia negotii bei § 433 BGB (Kaufvertrag) sein, dass die Vertragsparteien im Angebot enthalten sind. Beispiel: Im Falle eines Kataloges würden nämlich sonst alle essentialia negotii vorhanden sein (Kaufpreis, Kaufgegenstand), da es aber keine Einigung über die Vertragsparteien gibt, ist die im Katalog angegebene Ware kein Angebot, sondern als invitatio ad offerendum zu bezeichnen. 21.04.10&Naomi &Habe lediglich einen Tipfehler gefunden und zwar fehlt bei essentiAlia negotii ein A 22.04.10&info &Danke. 01.05.10&Student &Man könnte vllt. zur Definition der Annahme auf den § 151 S. 1, 1. Hs. BGB verweisen.
Ansonsten ein recht übersichtlicher und gut gelungener Definitionsteil.
Mit freundlichen Grüßen 12.02.12&Anonym &Von einigen Korrektoren wird \"Angebot\" als falsch angestrichen, da es exakterweise \"Antrag\" heißen müsste... Hier sollte vielleicht auch, wenigstens einmal, von Antrag und Annahme anstatt von Angebot und Annahme die Rede sein. 13.02.12&info &Danke für diesen zutreffenden Hinweis. Der Begriff des Gesetzes, und damit der \"richtige Begriff\" ist ohne Zweifel \"Antrag\". 03.01.15&Anonym &Essentialia negotii werden in Brox/Walker in Rn. 167 abgehandelt.
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Stand 2018-02-04