Mit animus auctoris wird im Strafrecht der Wille Täter zu sein bezeichnet. Mit animus socii dazu im Gegensatz der Wille Gehilfe zu sein bezeichnet. Anhand dieses Willens hat ursprünglich das Reichsgericht zwischen Täter und Gehilfen abgegrenzt. Der BGH hat diese Rechtsprechung mit Änderungen übernommen.
Werbung:
|