Mit Arbeitspflicht wird die zivilrechtliche Verpflichtung zur Arbeit bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden von der Zwangsarbeit. Eine Arbeitspflicht aus einem Dienstvertrag kann gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Hier besteht nur die Möglichkeit zur Vertragskündigung.
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