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Arbeitsvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Schriftform

Mit Arbeitsvertrag wird der im BGB als Spezialfall des Dienstvertrages normierte typische Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Arbeitnehmers in der Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung und die Hauptpflicht des Arbeitgebers in der Zahlung von Lohn besteht.

Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitsintensität und Arbeitsqualität nur dass ihm persönlich Mögliche schuldet (Vgl. BAG . 11.12.2003 Az. 2 AZR 667/02). Genügt dies nicht um den Vorstellungen des Arbeitgebers zu genügen ist dies kein Verstoß gegen die Arbeitspflicht. Für weiteres siehe unter "low performer".

1. Schriftform

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag formfrei, d.h. auch mündlich, geschlossen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber gemäß § 2 NachwG innerhalb eines Monats nach vereinbartem Beginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder legen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, kann der Arbeitnehmer gegen ihn Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen. Im Prozess kann ein Verstoß gegen die Nachweispflicht zu einer Verschiebung der Beweislast führen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Befristung im Arbeitsrecht * Überarbeit/Mehrarbeit * Arbeitsverhältnis * Arbeitsverhältnis * Gratifikation/Sonderzahlungen * Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag * Arbeitszeit, flexible