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Auflage, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Auflage wird im Verwaltungsrecht gemäß der Legaldefinition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Bestimmung bezeichnet, durch die dem Begünstigten eines Verwaltungskates ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist ein selbständiger Verwaltungsakt und kann entsprechend durch Anfechtungsklage angegriffen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Auflage, Verwaltungsakt