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Ausschließliche Gesetzegbungskompetenz des Bundes
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Bund hat gemäß Art. 71 GG für die ihn Art. 73 GG aufgezählten und die verstreut im GG erwähnten Fälle (bei der Anordnung von Regelungen durch Bundesgesetz wie z.B. in Art. Art. 4 Abs. 3 S. 2) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Das bedeutet, daß die Länder hier nur selbst tätig werden können, wenn sie durch ein Bundesgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt werden (so Art. 71 GGArt. 71 GG).

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