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Unter einer einfachen Signatur versteht man entweder die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder eine eingescannte Unterschrift auf einem elektronischen Dokument (§ 130a Abs. 3 ZPO).
Beliebige Kritzeleien sind jedoch nicht zulässig – die Unterschrift muss lesbar sein, so das Bundessozialgericht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Februar 2022 Az. B 5 R 198/21 B, AnwBl Online 2022, 313).
Für die Rechtsgültigkeit eines so unterzeichneten Dokuments muss gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument
vom Postfachinhaber versandt wurde.
Wenn Anwältinnen und Anwälte elektronische Dokumente selbst über ihr beA versenden, reicht eine einfache Signatur aus.
130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen
elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das
elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch
ist, die es versendet.(Beschluss
VII ZB 29/24
vom
25. Februar 2026).
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