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29.09.09 Anonym : Das oben Gesagte ist so nicht richtig. Nach der Vertragstheorie wird das Recht aus dem Wertpapier durch einen Vertrag begründet. Dabei handelt es sich um den Begebungsvertrag, der zwischen dem AUSSTELLER ( nicht dem Bezogenen )des Wertpapiers und dem ERSTEN BERECHTIGTEN abgeschlossen wird (daraus ja erst das Recht aus dem Wertpapier entsteht). Ob der Bezogene durch seine Unterschrift den Wechsel annimmt (Akzept), spielt nur diesbezüglich eine Rolle, dass dieser (der Bezogene) Haptschuldner des Wechsels wird (Bezogener wird Wechsel in der Regel nur annehmen, wenn zur gegebenen Zeit ausreichend Deckung vom Aussteller zu erwarten ist). Der Begebungsvertrag begründet somit das Recht aus dem Wertpapier, während die Unterschrift des Bezogenen nur zum Ausdruck bringt, dass dieser den Wechsel (die damit verbundene Anweisung) annimmt.

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