logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)

Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten

23.01.12 info : Stimmt! Danke fü die Korrektur!
21.01.12 Anonym : zitiert: \"Die Gesetz sieht in § 2269 BGB die Trennungslösung im Zweifel als gewollt an.\"
Dies ist falsch: im Zweifel gilt nach § 2269 die Einheitslösung.

Werbung: