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Beschluss, FamFG
(recht.zivil.formell.familie)
    

Im Bereich des FamFG werden alle Entscheidungen als Beschluss gefällt. Beschlüsse müssen grundsätzlich durch Verlesen oder durch Zusendung schriftlich bekannt gegeben werden. Dem Unterliegenden sind sie zuzustellen (§ 41 FamFG).

In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 41 FamFG wegen § 113 FamFG nicht anwendbar und der Beschluss daher gemäß § 311 ZPO zu verkünden (BGH, Beschl. v. 19. 10. 2011 Az. XII ZB 250/11), die Verkündung muss protokolliert werden (BGH: Beschl. vom 13.06.2012 Az. XII ZB 592/11). Fehlt es an der Verkündung ist der Beschlusstext nur ein "Beschlussentwurf" (aaO).

Die Wirksamkeit (Vollstreckbarkeit) richtet sich nach § 40 und § 116 FamFG. Daraus folgt, dass Beschlüsse grundsätzlich mit Bekanntgabe wirksam werden und nur bei ausdrücklicher Anordnung erst mit Rechtksraft wirksam werden. Daraus folgt z.B., das Beschlüsse über das Sorgerecht trotz Einlegung einer Beschwerde wirksam sind und bleiben (Verfahrenshandbuch Familiensachen § 151 FamFG Rn. 249). In Familienstreitsachen tritt die Wirkamkseit mit Rechtskraft ein (§ 116 FamFG).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 20 FamFG Verfahrensverbindung und -trennung