Von Besorgnis der Befangenheit spricht man, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995 1277, 2626).
Die Besorgnis der Befangenheit ist Ablehnungsgrund.
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