Zu den Betreuungstätigkeiten nach § 24 BNoto gehören: Überwachung Fälligkeit, Antrag Eigentumsumschreibung, Einholung Freistellungserklärungen. Bei Betreuungstätigkeiten wird nur gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNoto gehaftet.
Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise