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Betriebsübung/betriebliche Übung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Beseitigung

Von einer betrieblichen Übung spricht man im Arbeitsrecht, wenn die Wiederholung eines bestimmten Verhaltens (z.B. Leistung von Gratifikationen) zu einem rechtlichen Anspruch auf dieses Verhalten führt.

Die Begründung ist zwischen umstritten (Vertragstheorie oder Vertrauenshaftung).

Von Betriebsüblichkeit geht man nach mehrmaliger einvernehmlicher Wiederholung aus. So genügt z.B. die vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld in drei aufeinander folgenden Jahren zur Begründung einer betrieblichen Übung.

Gegenstand der betrieblichen Übung kann grundsätzlich alles sein was auch Gegenstand der Arbeitsverträge ist.

Insbesondere kann auch die stillschweigende Anwendung eines Tarifvertrags auf die nicht gebundenen Arbeitnehmer zu einer Bindung führen.

1. Beseitigung

Wie eine betriebliche Übung beseitigt werden kann ist umstritten.

Das BAG lässt u.a. eine Entübung zu, wenn die Arbeitnehmer die Beseitigung drei Jahre lang widerspruchslos hingenommen haben (abändernde Übung).

Eine andere Möglichkeit ist die Änderungskündigung der betroffenen Arbeitnehmer.

Eine verschlechternde Abänderung durch Betriebsvereinbarung ist nur im Rahmen des kollektiven Günstigkeitsprinzips möglich (Siehe Schaub § 111 Rn. 35 iVm § 231 Rn. 36f) § 611, Rn. 266).

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Auf diesen Artikel verweisen: Schriftformklausel * abändernde Übung/Entübung * Urlaubsgeld