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§ 45 BeurkG Urschrift
(gesetz.beurkg.abschnitt-4)
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(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausfertigung einer Urkunde * § 18 DoNot Aufbewahrung von Urkunden (Urkundensammlung) * § 18 DoNot Aufbewahrung von Urkunden (Urkundensammlung)