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Beurteilungsspielraum
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Mit Beurteilungsspielraum (oder auch kognitiven Ermessen) wird der Spielraum bezeichnet, den die Verwaltung bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in bestimmten Fallgruppen hat. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Falles muss das Gericht diesen Beurteilungsspielraum berücksichtigen. Es prüft dann nur noch, ob die Verwaltung von falschen Ausgangspunkten oder nicht sachgerechten willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist. In den anderen Fällen unterliegt die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes vollständig der Kontrolle durch die Gerichte.

Anerkannt werden von der Rechtsprechung folgende Fallgruppen:

  • Prüfungs-, prüfungsähnliche, und Schulentscheidungen (BVerwGE 70, 145; OVG NW, NVwZ 1992, 397), siehe unter Note.
  • Beurteilungen eines Beamten durch seinen Dienstherrn, z.B. Höhergruppierung (BVerwGE 80, 225 f) und Regelbeurteilung (BVerwG, DVBl. 1994, 112).
  • Entscheidungen eines nicht weisungsabängigen Gremiums, wenn die Entscheidung wertende Elemente enthält (BVerwGE 62, 330 ff).
  • Entscheidungen eines nicht weisungsabängigen, sachkundigen, interessenpluralistisch zusammengesetzten Gremiums (z.B. die Prüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BVerwGE 77, 75).
  • Entscheidungen die von Gremien außerhalb der Verwaltung getroffen werden und außerrechtliche Maßstäbe der Kunst, Kultur, Moral oder Religion zum Gegenstand haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Note, als Bewertung * Verwaltungsvorschriften