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Zunächst ist zu unterscheiden zwischen
- Beweiserhebungsverboten
- Beweisthemaverbot, z.B. bei Staats- und
Amtsgeheimnissen
- Beweismittelverbot, Zeugnisverweigerungsrecht
nach §§ 52 - 55, § 81c III StPO
- Beweismethodenverbot, z.b. die verbotenen Vernehmungsmethoden
in § 136a StPO
- relative Beweisverbote, nur bestimmte Personen dürfen die
Beweisaufnahme anordnen oder durchführen, z.B. Blutproben
dürfen nur vom Arzt entnommen werden, § 81a StPO.
- Beweisverwertungsverboten
Sinn von Beweiserhebungsverboten ist, es die Wahrheitsermittlung
im Strafverfahren in die Werteordnung der Grundrechte einzubinden. Die
Wahrheit ist nicht um jeden Preis zu ermitteln (BGHSt 14, 358, 365), sondern
nur im Rahmen der Grundrechtsordnung.
Wird gegen die Beweiserhebungsverbote verstoßen, ist zu untersuchen
inwieweit dadurch Beweisverwertungverbote für das Strafverfahren
ergeben.
Ein Verwertungsverbot besteht z.B. gemäß den §§ 100c, 100d StPO bei Erkenntnissen die aus einem Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, das gilt auch für Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität. Die §§ 100c 100d sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) entsprechend geändert worden. Zu dem geschützten Kernbereich gehört auch ein im Krankenzimmer geführtes Selbstgespräch (BGH Urteil vom 10. August 2005, Az. 1 StR 140/05).
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