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Bewilligungsmacht
(recht.notar)
    

Mit Bewilligungsmacht, liegt vor, wenn "der Bewilligende nach dem Grundbuchbestand als derjenige erscheint, dessen Buchposition durch die Löschung beeinträchtigt wird". (OLG Hamm Beschl. v. 11.03.2008 Az. 15 W 60/07).

Die Bewilligungsmacht kann z.B. durch die Eintragung einer Abtretung/Pfändung des einer Vormerkung zugrunde liegenden Anspruchs im Grundbuch entfallen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eigentumsverschaffungsanspruch/Eigentumsverschaffungsvormerkung