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§ 43 BGB Entziehung der Rechtsfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 44 BGB Zuständigkeit und Verfahren