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§ 66 BGB Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
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(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

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