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§ 97 BGB Zubehör
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
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(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.


Rauchmelder, Photovoltaikanlagen die das Haus mit Strom versorgen. Die Einbauküche ist umstritten (dagegen OLG Frankfurt).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 55 ZVG * § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör * § 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör * Zubehör * Verkaufsklausel/Teilchflächenverkaufsklausel