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§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 143 BGB Anfechtungserklärung * Drohung oder Täuschung durch einen Dritten bei § 123 BGB * arglistige Täuschung iSv § 123 BGB * Dritter iSv § 123 BGB * § 124 BGB Anfechtungsfrist