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§ 126 BGB Schriftform
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(1) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 129 BGB Öffentliche Beglaubigung * § 127 BGB Vereinbarte Form * Schriftform * Auskunftsanspruch/Auskunftspflicht/Allgemeiner Auskunftsanspruch * Öffentlich-rechtlicher Vertrag/Verwaltungsvertrag