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(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Von Zugang spricht Mann, wenn in die verkörperte Erklärung verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und für diesen unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit besteht, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
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