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§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-5)
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(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Hinweis Abs. 2: § 29 GBO stellt für Vollmachten die Voraussetzung für eine Grundbucheintragung sind - z.B. eine Belastungsvollmacht - Formerforernisse auf.

§ 2 Abs. 3 GmbHG erfordert für die Unterzeichnung des Gesellschaftsverrages durch Bevollmächtigten die notarielle Form für die Bevollmächtigung.

Rspr: Unwiderrufliche Vollmachten für beurkundungsbedürftige Geschäfte bedürfen der Form des Rechtsgeschäftes auf das sich die Form bezieht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht